Die Solarpflicht ist nicht erfüllt.

Stellen die zuständigen Bauaufsichtsämter bei einer Prüfung fest, dass Eigentümerinnen und Eigentümer die Solarpflicht nicht erfüllt haben, sollen sie die Nacherfüllung innerhalb eines Jahres ab Aufforderung zur Nacherfüllung verlangen.

Erfüllt eine Eigentümerin oder ein Eigentümer die Solarpflicht vorsätzlich oder fahrlässig nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig, begeht er oder sie eine Ordnungswidrigkeit. Werden die vorgeschriebenen Nachweise nicht oder nicht vollständig erbracht oder wird trotz Aufforderung die Solarpflicht nicht nachträglich erfüllt, handelt es sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit. Werden in den Nachweisen oder im Antrag auf Befreiung wider besseren Wissens unrichtige Angaben gemacht oder unrichtige Unterlagen vorgelegt, ist auch dies eine Ordnungswidrigkeit.

Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünftausend Euro für Eigentümer:innen von Ein- oder Zweifamilienhäuser geahndet werden. Für Eigentümer:innen von Mehrfamilienhäuser können Geldbußen bis zu einer maximalen Höhe von fünfundzwanzigtausend Euro festgelegt werden. Geldbußen für Eigentümer:innen von Nicht-Wohngebäuden können bis zu fünfzigtausend Euro betragen.

Die Solarpflicht ist erfüllt.

Es ist Formular 2 auszufüllen. Es muss nachgewiesen werden, dass die Vorgaben des BMWSB – Gebäudeenergiegesetzes eingehalten werden. Dieser Nachweis muss auf Verlangen auch dem Bauaufsichtsamt vorgelegt werden, das die Einhaltung der Solarpflicht prüft. Das Formular und der Nachweise müssen mindestens zehn Jahre ab Fertigstellung des Gebäudes oder des wesentlichen Umbaus des Daches aufbewahrt werden.